So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Wir sind im Bereich der Beteiligung
mehrerer und in diesem Podcast hier geht es um die mittelbare Täterschaft oder genauer gesagt es
geht um die Grundlagen und die Grundkonstellationen, die Normalfälle gewissermaßen und auch um
Aufbaufragen im Zusammenhang mit der mittelbaren Täterschaft. Sonderfragen werden wir dann in
einem gesonderten Podcast behandeln. Um das also noch einmal kurz einzuordnen, wir haben
kennengelernt im letzten Podcast die verschiedenen Arten der Beteiligung, nämlich Täterschaft
einerseits, Teilnahme andererseits und bei der Täterschaft dann verschiedene Unterarten,
Alleintäterschaft, mittelbare Täterschaft mit Täterschaft als gesetzlich geregelte insbesondere
25.1, 25.2 und da ist eben nun hier das was im Zentrum dieses und des nächsten Podcasts stehen
wird, der Paragraph 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB, die Begehung wie es im Gesetz heißt,
durch einen anderen und wir hatten im letzten Podcast ja gesagt, das ist gewissermaßen der
Fall, dass der Hintermann, den Vordermann, den sogenannten Tatmittler gleichsam als ein
Werkzeug einsetzt. Also wir können uns das vorstellen wie so ein Mayonettenspieler, der
gewissermaßen hier das an den Fäden hält, das das Handeln desjenigen, der dann hier als Tatmittler
für ihn tätig wird. Wenn wir es ganz systematisch angehen, dann würden wir bei den Formen der
Täterschaft entsprechend der Reihenfolge auch auf der letzten Folie natürlich zunächst die
unmittelbare Alleintäterschaft behandeln, aber die müssen wir nicht behandeln, das ist das was sie
schon seit dem ersten Semester kennen, was also unausgesprochen sozusagen als Normalfall, als
Regelfall der Beteiligung behandelt worden ist. Wir haben eine Person, die selbst in eigener
Person, eigenhändig einen bestimmten Tatbestand verwirklicht und die erste Sonderfall, den wir
besprechen, das ist eben diese mittelbare Täterschaft, Paragraph 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB.
Der Normalfall der mittelbaren Täterschaft liegt nun daran, dass beim Tatmittler, ich hatte es eben
gesagt, schon ein Strafbarkeitsdefizit besteht. Dieses Strafbarkeitsdefizit beim Vordermann,
beim sogenannten Tatmittler, kann im Prinzip auf allen Stufen der Deliktsprüfung bestehen. Das heißt,
es kann sein, dass der Tatmittler schon auf der Ebene des objektiven Tatbestandes,
tatbestandslos handelt. Jetzt werden Sie fragen, kann dann überhaupt ein Delikt sozusagen vorliegen?
Ja, denkbar ist das, dass zumindest ein deliktischer Erfolg vorliegt. Also etwa der Tatmittler schädigt
ein eigenes Rechtsgut. Wir hatten das bei der Abgrenzung zwischen strafloser Teilnahme an der
fremden Selbsttötung und Tötung eines anderen in mittelbarer Täterschaft, der schon mal angesprochen,
aber wenn wir von den Tötungsdelikten weggehen, nehmen wir zum Beispiel die Sachbeschädigung. Wenn
Sie Ihre eigene Sache beschädigen, dann ist das objektiv bereits tatbestandslos. Wenn nun ein
anderer Sie dazu bringt, Ihre eigene Sache kaputt zu machen, etwa indem er Ihnen vorspiegelt, das sei
überhaupt gar nicht Ihre Sache, sondern sei eine fremde Sache. Das heißt, Sie erkennen letztlich
gar nicht, dass Ihre eigene Sache ist, diese kaputt machen. Oder indem er Sie dazu zwingt,
mit vorgehaltener Pistole, die er Ihnen an den Kopf setzt und sagt, wenn du jetzt nicht deine
eigene Vase runterschmeißt, schieße ich dich, dann können wir uns eine solche mittelbare
Täterschaft bei einem an sich tatbestandslosen Handeln vorstellen. Dann handelt der Vordermann
tatbestandslos, weil er seine eigene Sache kaputt macht und der Hintermann wäre dann ein mittelbarer
Täter einer Sachbeschädigung. Anderes Beispiel, der Täter handelt deswegen, oder der Tatmittler,
der Vordermann, der unmittelbar Handelte, handelt deswegen objektiv tatbestandslos, weil ihm die
erforderliche Täterqualität fehlt. Die Beispiele dazu gehören dann immer zu den etwas komplizierteren
Tatbeständen, weil das sich nur anhand von Tatbeständen aufzeigen lässt, eben die eine
bestimmte Täterqualität überhaupt voraussetzen. Dazu sollten Sie mal den § 288 StGB aufschlagen.
288 StGB, exotischer Tatbestand, mehr oder weniger haben Sie noch nie gehört, aber um es zu
verdeutlichen ist er glaube ich ganz anschaulich, dass das sogenannte Vereiteln der Zwangsvollstreckung
die Vorschrift lautet, wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht die Befriedigung
des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseiteschafft, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Also gegen Sie wird eine
Zwangsvollstreckung betrieben, es ist ein Zivilurteil gegen Sie erwirkt worden aufgrund dessen der
Gläubiger bei Ihnen etwas pfänden darf. Um das zu vereiteln schaffen Sie den Gegenstand beiseite,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:24:56 Min
Aufnahmedatum
2021-05-27
Hochgeladen am
2021-05-27 14:39:54
Sprache
de-DE