43 - Beteiligung II (mittelbare Täterschaft 1) [ID:33421]
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So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Wir sind im Bereich der Beteiligung

mehrerer und in diesem Podcast hier geht es um die mittelbare Täterschaft oder genauer gesagt es

geht um die Grundlagen und die Grundkonstellationen, die Normalfälle gewissermaßen und auch um

Aufbaufragen im Zusammenhang mit der mittelbaren Täterschaft. Sonderfragen werden wir dann in

einem gesonderten Podcast behandeln. Um das also noch einmal kurz einzuordnen, wir haben

kennengelernt im letzten Podcast die verschiedenen Arten der Beteiligung, nämlich Täterschaft

einerseits, Teilnahme andererseits und bei der Täterschaft dann verschiedene Unterarten,

Alleintäterschaft, mittelbare Täterschaft mit Täterschaft als gesetzlich geregelte insbesondere

25.1, 25.2 und da ist eben nun hier das was im Zentrum dieses und des nächsten Podcasts stehen

wird, der Paragraph 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB, die Begehung wie es im Gesetz heißt,

durch einen anderen und wir hatten im letzten Podcast ja gesagt, das ist gewissermaßen der

Fall, dass der Hintermann, den Vordermann, den sogenannten Tatmittler gleichsam als ein

Werkzeug einsetzt. Also wir können uns das vorstellen wie so ein Mayonettenspieler, der

gewissermaßen hier das an den Fäden hält, das das Handeln desjenigen, der dann hier als Tatmittler

für ihn tätig wird. Wenn wir es ganz systematisch angehen, dann würden wir bei den Formen der

Täterschaft entsprechend der Reihenfolge auch auf der letzten Folie natürlich zunächst die

unmittelbare Alleintäterschaft behandeln, aber die müssen wir nicht behandeln, das ist das was sie

schon seit dem ersten Semester kennen, was also unausgesprochen sozusagen als Normalfall, als

Regelfall der Beteiligung behandelt worden ist. Wir haben eine Person, die selbst in eigener

Person, eigenhändig einen bestimmten Tatbestand verwirklicht und die erste Sonderfall, den wir

besprechen, das ist eben diese mittelbare Täterschaft, Paragraph 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB.

Der Normalfall der mittelbaren Täterschaft liegt nun daran, dass beim Tatmittler, ich hatte es eben

gesagt, schon ein Strafbarkeitsdefizit besteht. Dieses Strafbarkeitsdefizit beim Vordermann,

beim sogenannten Tatmittler, kann im Prinzip auf allen Stufen der Deliktsprüfung bestehen. Das heißt,

es kann sein, dass der Tatmittler schon auf der Ebene des objektiven Tatbestandes,

tatbestandslos handelt. Jetzt werden Sie fragen, kann dann überhaupt ein Delikt sozusagen vorliegen?

Ja, denkbar ist das, dass zumindest ein deliktischer Erfolg vorliegt. Also etwa der Tatmittler schädigt

ein eigenes Rechtsgut. Wir hatten das bei der Abgrenzung zwischen strafloser Teilnahme an der

fremden Selbsttötung und Tötung eines anderen in mittelbarer Täterschaft, der schon mal angesprochen,

aber wenn wir von den Tötungsdelikten weggehen, nehmen wir zum Beispiel die Sachbeschädigung. Wenn

Sie Ihre eigene Sache beschädigen, dann ist das objektiv bereits tatbestandslos. Wenn nun ein

anderer Sie dazu bringt, Ihre eigene Sache kaputt zu machen, etwa indem er Ihnen vorspiegelt, das sei

überhaupt gar nicht Ihre Sache, sondern sei eine fremde Sache. Das heißt, Sie erkennen letztlich

gar nicht, dass Ihre eigene Sache ist, diese kaputt machen. Oder indem er Sie dazu zwingt,

mit vorgehaltener Pistole, die er Ihnen an den Kopf setzt und sagt, wenn du jetzt nicht deine

eigene Vase runterschmeißt, schieße ich dich, dann können wir uns eine solche mittelbare

Täterschaft bei einem an sich tatbestandslosen Handeln vorstellen. Dann handelt der Vordermann

tatbestandslos, weil er seine eigene Sache kaputt macht und der Hintermann wäre dann ein mittelbarer

Täter einer Sachbeschädigung. Anderes Beispiel, der Täter handelt deswegen, oder der Tatmittler,

der Vordermann, der unmittelbar Handelte, handelt deswegen objektiv tatbestandslos, weil ihm die

erforderliche Täterqualität fehlt. Die Beispiele dazu gehören dann immer zu den etwas komplizierteren

Tatbeständen, weil das sich nur anhand von Tatbeständen aufzeigen lässt, eben die eine

bestimmte Täterqualität überhaupt voraussetzen. Dazu sollten Sie mal den § 288 StGB aufschlagen.

288 StGB, exotischer Tatbestand, mehr oder weniger haben Sie noch nie gehört, aber um es zu

verdeutlichen ist er glaube ich ganz anschaulich, dass das sogenannte Vereiteln der Zwangsvollstreckung

die Vorschrift lautet, wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht die Befriedigung

des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseiteschafft, wird

mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Also gegen Sie wird eine

Zwangsvollstreckung betrieben, es ist ein Zivilurteil gegen Sie erwirkt worden aufgrund dessen der

Gläubiger bei Ihnen etwas pfänden darf. Um das zu vereiteln schaffen Sie den Gegenstand beiseite,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:24:56 Min

Aufnahmedatum

2021-05-27

Hochgeladen am

2021-05-27 14:39:54

Sprache

de-DE

Tags

mittelbare Täterschaft Tatmittler Strafbarkeitsdefizit
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